Kurzfassung
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein offizielles Dokument gemäß EU-Verordnung Nr. 650/2012, das die Erben, Vermächtnisnehmer und Verwalter eines Nachlasses ausweist. Es wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne Apostille anerkannt und vereinfacht die grenzüberschreitende Erbschaft – besonders nützlich für Nicht-Residenten im Umgang mit spanischen Banken, Notaren und dem Grundbuchamt.
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis (Certificado Sucesorio Europeo) ist ein standardisiertes Dokument, das durch die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 geschaffen wurde. Es bestätigt:
- Wer die Erben und Vermächtnisnehmer sind
- Ihre jeweiligen Nachlassanteile
- Ob ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt wurde und welche Befugnisse er hat
- Welches Recht die Erbfolge regelt
Nach der Ausstellung ist das ENZ gültig und wird in jedem EU-Mitgliedstaat anerkannt – ohne weitere Apostille, Legalisation oder Beglaubigung. Institutionen wie Banken, Grundbuchämter und Notare in allen EU-Ländern sind gesetzlich verpflichtet, es zu akzeptieren.
ENZ vs. Certificado de Últimas Voluntades
Das sind zwei verschiedene Dokumente. Das Certificado de Últimas Voluntades (Nachlassregisterzeugnis) bestätigt, ob der Verstorbene ein spanisches Testament hinterlassen hat – es ist Voraussetzung für den Beginn des Erbschaftsverfahrens. Das Europäische Nachlasszeugnis wird nach Feststellung der Erbfolge ausgestellt und beweist, wer die Erben sind. Beide können bei grenzüberschreitenden Erbschaften benötigt werden.
Wann benötigen Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Das ENZ ist besonders nützlich in folgenden Situationen:
- Nicht-Residenten, die spanisches Vermögen erben — spanische Banken verlangen häufig einen Nachweis der Erbenstellung, bevor Gelder freigegeben werden. Das ENZ wird ohne zusätzliche beglaubigte Übersetzungen oder Apostillen akzeptiert
- Umgang mit dem spanischen Grundbuchamt — das ENZ kann die Eigentumsübertragung zusammen mit der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde unterstützen
- In Spanien ansässige Personen, die Vermögen in anderen EU-Ländern erben — ein in Spanien ausgestelltes ENZ wird in Deutschland, Österreich und allen anderen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert
- Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter — ein ENZ, das die Befugnisse eines Vollstreckers spezifiziert, ermöglicht ihnen, im Namen des Nachlasses in jedem EU-Land zu handeln
Hinweis: Das ENZ ist nicht verfügbar für Nachlässe, die dem Recht eines Nicht-EU-Landes unterliegen.
Wer stellt das ENZ in Spanien aus?
In Spanien wird das Europäische Nachlasszeugnis von einem spanischen Notar ausgestellt. Der zuständige Notar ist in der Regel derjenige, in dessen Amtsbereich:
- Der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
- Die Nachlassgegenstände belegen sind (für Nicht-Residenten, die nicht in Spanien ansässig waren)
Ihr spanischer Abogado oder Ihre gestoría wird den zuständigen Notar ermitteln und den Antrag in Ihrem Namen stellen.
Welche Dokumente werden benötigt?
Für die Beantragung eines ENZ beim spanischen Notar benötigen Sie in der Regel:
Wie lange dauert es und was kostet es?
Ein spanischer Notar stellt das ENZ in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Eingang einer vollständigen Antragstellung aus. Die Kosten variieren je nach Notar und Komplexität des Nachlasses, liegen aber im Allgemeinen im Bereich von 200–400 € für das Zeugnis selbst – ohne Anwaltsgebühren für die Antragsvorbereitung.
Das ENZ ist sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Wenn der Prozess länger dauert – beispielsweise wenn die Grundbucheintragung verzögert ist – kann ein neues Zeugnis beantragt werden.
Einschränkungen: Was das ENZ nicht leistet
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein Nachweis-, kein Übertragungsdokument. Es:
- Überträgt kein Eigentum an spanischen Immobilien (dafür ist die vor dem Notar unterzeichnete Erbschaftsannahmeurkunde erforderlich)
- Ersetzt nicht die Erbschaftsteuererklärung (Modelo 650 muss weiterhin innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht werden)
- Umgeht keine nationalen Verfahrensvorschriften — die Eintragung im spanischen Grundbuch folgt weiterhin spanischem Recht
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